Anzeigeformular gemäß § 2 Abs. 3 ThürIndEVO - Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 52 - Chemischreinigung - der AbwV in eine öffentliche Abwasseranlage (Seite 2)

5.
Angaben zur Reinigungsanlage und zur Abwasserbeseitigung
5.1
Angaben zur Reinigungsanlage
5.2
Angaben zur Abwasserbeseitigung

Ich verpflichte mich, der Wasserbehörde den Inbetriebnahmezeitpunkt unverzüglich nach Fertigstellung der Anlage mitzuteilen.

5.3
Bestehende Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen
Nummer der Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage/n ist anzugeben:
6.

Erklärungen des Anlagenbetreibers

Erklärungen des Anlagenbetreibers
6.1
Als Anlagenbetreiber verpflichte ich mich
  • nur Lösungsmittel einzusetzen, die nach der 2. BImSchV vom 10.12.1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungsanlagen eingesetzt werden dürfen.

  • ein Betriebstagebuch nach Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG „Einleitungen aus Chemischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen (ChemreinVV)” vom 01.10.1999 (ThürStAnz. S. 2338) zu führen und dieses bei Kontrollen durch die Behörde vorzulegen.

  • die Wartung der Anlage rechtzeitig und ordnungsgemäß vorzunehmen.

  • anfallendes Kontaktwasser, wenn es nicht nach Nr. 6.2 in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, verbrauchte Aktivkohle sowie sonstige Abfälle nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen und hierüber einen Nachweis zu führen.

6.2
Bei Abwassereinleitung des behandelten Kontaktwassers in eine öffentliche Abwasseranlage verpflichte ich mich als Anlagenbetreiber

die Reinigungsanlage bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der baurechtlichen Zulassung zu betreiben.

die Überwachung der Reinigungsanlage
  • entsprechend den Vorgaben der Eigenkontrollanforderungen nach Nr. 3 sowie

  • durch sachverständige Stellen nach Nr. 4 der ChemreinVV zu gewährleisten.

  • die Wartung der Abwasseranlage sowie die Überprüfung durch sachverständige Stellen nach § 5 ThürIndEVO im Betriebstagebuch aufzuführen.

  • bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.

6.3
Als Anlagenbetreiber verpflichte ich mich weiterhin, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn
  • erkennbar wird, dass die Voraussetzungen der für die bisherige Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der ThürIndEVO künftig entfallen werden und die Anzeige zu aktualisieren ist oder

  • bei Betriebsstilllegung die Einstellung der Einleitung erfolgt.

Anlagen:
1.

Lage- und Entwässerungsplan gemäß Ziffer 4 des Anzeigeformulars

2.

Stellungnahme des zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen zu der Einleitung von Abwasser in seine Abwasseranlagen gemäß Ziffer 3 des Anzeigeformulars