Anlage 05: Erklärung zum Standsicherheitsnachweis nach § 10 ThürBauVorlVO i. V. m. § 72 Abs. 2 ThürBO - (Thüringen) (Seite 2)

6. Erfüllung der Kriterien nach § 72 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ThürBO i. V. m. der Anlage 2 der ThürBauVorlVO

(nur auszufüllen bei Vorhaben nach § 72 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ThürBO)

Das Vorhaben weist folgendes Merkmal auf
Das Vorhaben erfüllt die folgenden Kriterien
Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel stark bindige Böden)
Beispiele für Fälle, in denen das Kriterium nicht erfüllt ist
  • Tief- und Pfahlgründungen

  • Flachgründungen mit erforderlichen Nachweisen der Grundbruch- und/oder Geländebruchsicherheit

  • Flachgründungen mit erforderlichen Nachweisen der Einhaltung von Setzungsgrenzwerten

  • Ungleichmäßige Baugrundverhältnisse z.B. Wechsellagerungen, geneigte Schichtgrenzen

  • dynamisch beanspruchte Flachgründungen

Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden
Beispiele für Fälle, in denen das Kriterium nicht erfüllt ist
  • Stützwände und Baugrubenumschließungen mit H > 4,0 m

  • Gebäude mit 2 und mehr Untergeschossen

  • ein- und mehrfach verankerte Stützwände

  • Weiße Wannen, wasserundurchlässige Konstruktionen

  • Bauwerke oder bauliche Anlagen in rutschgefährdeten Hängen

Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich
Beispiele für Fälle, in denen das Kriterium nicht erfüllt ist
  • Unterfangungen von angrenzenden Fundamenten

  • Baugrubensicherungen zur Gewährleistung der Standsicherheit der Nachbarbebauung

  • Aufstockungen die an der Nachbarbebauung zusätzliche Schneesackbildungen verursachen

  • Bauwerke oder bauliche Anlagen, welche die Nachbarbebauung durch zusätzliche Setzungen oder Schwingungen während der Bauzeit oder im Endzustand beeinträchtigen

Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich
Beispiele für Fälle, in denen das Kriterium nicht erfüllt ist
  • Tragwerke zur Abfangung sowohl tragender als auch aussteifender Stützen, Wände oder Decken

  • Tragwerke für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist, z. B. eingeschossige Hallen oder Skelettbauten mit aussteifenden vertikalen und horizontalen Verbänden, Rahmen, Scheiben oder Kernen

Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten
Beispiele für Fälle, in denen das Kriterium nicht erfüllt ist
  • Decken mit Einzel- oder Linienlasten, die ohne einfache, nachvollziehbare Vergleichberechnungen mit FEM-Programmen berechnet werden

  • Decken mit Einzellasten, die eine Durchstanzbewehrung erfordern oder punktgestützte Decken

  • Vollmontagedecken unter Einzellasten