Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Prüfung, ggf. bei Bestehen nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgesehenen Zeit je nach Ausbildungsregelungen, kraft Gesetzes. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht in eines auf Probe umgewandelt, sondern ein neues Beamtenverhältnis begründet. Damit entsteht erneut ein Anspruch auf Beihilfe, so dass die frühere Entscheidung für die pauschale Beihilfe ihre Wirksamkeit verloren hat. Sie können sich erneut für die pauschale Beihilfe oder für die „individuelle“ Beihilfe entscheiden. Ob der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (i. V. m. der „individuellen“ Beihilfe) zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (i. V. m. der pauschalen Beihilfe) bei der Begründung des neuen Beamtenverhältnisses unter krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist, sollten Sie bereits vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung klären.
Zwischen der „individuellen“ und der pauschalen Beihilfe können auch beihilfeberechtigte Personen wählen, die ein neues Beamtenverhältnis begründen und im vorhergehenden Beamtenverhältnis wegen des Anspruchs auf freie Heilfürsorge nach
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG das Wahlrecht nicht ausüben konnten.