Antrag auf pauschale Beihilfe - (Thüringen) (Seite 5)
Grundsätzlich werden 50 Prozent der nachgewiesenen Beiträge für die Krankenvollversicherung der beihilfeberechtigten Person und 50 Prozent der Beiträge für die Krankenvollversicherung berücksichtigungsfähiger Angehöriger als pauschale Beihilfe erstattet. Auf die zu erstattende pauschale Beihilfe sind Beiträge eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses anzurechnen.
Dies kommt insbesondere bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen zum Tragen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Beiträge ihrer Versicherung bemessen sich nach dem allgemeinen Beitragssatz und nach dem ggf. anfallenden kassenabhängigen Zusatzbeitrag, während sich die Versicherungsbeiträge GKV versicherter beihilfeberechtigter Personen nach dem ermäßigten Beitragssatz und dem ggf. anfallenden kassenabhängigen Zusatzbeitrag bemessen.
Bei privat Versicherten werden bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe nur Beitragsanteile für Vertragsleistungen einer Krankenvollversicherung berücksichtigt, die im Umfang den Leistungen nach dem SGB V vergleichbar sind. Höchstens werden 50 Prozent des Beitrags, der für eine Versicherung im Basistarif der Privaten Krankenversicherung zu leisten wäre, als pauschale Beihilfe gewährt. Beitragsanteile für eine darüber hinausgehende Versorgung sowie weitere Zusatzversorgungen werden nicht berücksichtigt. Für beihilfeberechtigte Personen mit zwei oder mehr Kindern bleibt es bei der Erstattung von 50 Prozent der Beiträge.
Es erfolgt keine Steigerung auf 70 Prozent des Beitrags wie bei der „individuellen“ Beihilfe.