Antrag auf pauschale Beihilfe - (Thüringen) (Seite 6)

Pauschale Beihilfe bei Beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf

Pauschale Beihilfe bei Beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf

Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Prüfung, ggf. bei Bestehen nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgesehenen Zeit je nach Ausbildungsregelungen, kraft Gesetzes. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht in eines auf Probe umgewandelt, sondern ein neues Beamtenverhältnis begründet. Damit entsteht erneut ein Anspruch auf Beihilfe, so dass die frühere Entscheidung für die pauschale Beihilfe ihre Wirksamkeit verloren hat. Sie können sich erneut für die pauschale Beihilfe oder für die „individuelle“ Beihilfe entscheiden. Ob der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (i. V. m. der „individuellen“ Beihilfe) zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (i. V. m. der pauschalen Beihilfe) bei der Begründung des neuen Beamtenverhältnisses unter krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist, sollten Sie bereits vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung klären.

Zwischen der „individuellen“ und der pauschalen Beihilfe können auch beihilfeberechtigte Personen wählen, die ein neues Beamtenverhältnis begründen und im vorhergehenden Beamtenverhältnis wegen des Anspruchs auf freie Heilfürsorge nach
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG das Wahlrecht nicht ausüben konnten.

Folgen des Eintritts in den Ruhestand (Versorgung)

Folgen des Eintritts in den Ruhestand (Versorgung)

Der Anspruch auf pauschale Beihilfe bleibt auch im Ruhestand bestehen. Der Beitragssatz für freiwillig in der GKV versicherte beihilfeberechtigte Personen, der derzeit von 14,0 Prozent auf 14,6 Prozent steigt, kann sich zukünftig ändern. Ebenso können sich zukünftig die Beiträge für die private Krankenvollversicherung ändern.

Bei dem Modell der „individuellen“ Beihilfe erhöht sich der Beihilfebemessungssatz ab dem Datum des Ruhestandsbeginns von 50 Prozent auf 70 Prozent. Deshalb ist nur noch eine Krankenteilkostenversicherung von 30 Prozent erforderlich. Eine solche Erhöhung der Erstattung des Beitrags erfolgt nicht bei der pauschalen Beihilfe. Es bleibt bei der hälftigen Beitragserstattung.

Folgen eines Wechsels der Krankenversicherung

Folgen eines Wechsels der Krankenversicherung

Bei einem späteren Wechsel - sofern sozialrechtlich zulässig – aus einem Versicherungsverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse in ein Versicherungsverhältnis mit einer privaten Krankenversicherung oder umgekehrt wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Ausnahmen gelten bei einer Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (z. B. bei Beamten auf Widerruf).

Folgen eines Wechsels zu einem anderen Dienstherrn

Folgen eines Wechsels zu einem anderen Dienstherrn

Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt das dortige Beihilferecht. Eine Fortzahlung der pauschalen Beihilfe durch den bisherigen Dienstherrn erfolgt dann nicht.

Pflichten

Pflichten

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die zu Veränderungen des Anspruchs auf pauschale Beihilfe führen, Beitragsänderungen sowie Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen sind von beihilfeberechtigten Personen der Beihilfestelle unverzüglich mitzuteilen, da sie in der Regel zu einer Änderung der pauschalen Beihilfe führen. In der Folge kann es zur (teilweisen) Rückforderung der bis dahin gezahlten pauschalen Beihilfe kommen.

Unwiderruflichkeit

Unwiderruflichkeit

Die einmal durch schriftlichen Antrag getroffene Entscheidung ist unwiderruflich. Ein Hin- und Herwechseln zwischen der pauschalen Beihilfe und der „individuellen“ Beihilfe ist nicht möglich. Aufwendungen für Leistungen, die gegebenenfalls über dem Leistungsniveau der GKV liegen, können damit auch nicht mehr bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Versicherte in der GKV das Prinzip der Kostenerstattung wählen (§ 13 SGB V).

Weitere Informationen zum Krankenversicherungsschutz

Weitere Informationen zum Krankenversicherungsschutz

Informationen zum Krankenversicherungsschutz erhalten Sie von den Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungen oder unabhängigen Beratungsstellen. Diese können dabei auch die für diese Entscheidung maßgeblichen derzeitigen und beabsichtigten zukünftigen Lebensumstände berücksichtigen und Ihnen einen entsprechend angepassten Versicherungs- schutz anbieten.

Die die Anträge auf pauschale Beihilfe bearbeitende Beihilfestelle verfügt nicht über die erforderlichen umfassenden Kenntnisse und Informationen und kann deshalb in diesen Fragen keine Beratung anbieten.