Antrag auf pauschale Beihilfe - (Thüringen) (Seite 4)

Merkblatt zur pauschalen Beihilfe in Thüringen

Merkblatt zur pauschalen Beihilfe in Thüringen

Die Bezeichnungen im Merkblatt gelten für alle Geschlechter. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Form verwendet.

Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) hat der Thüringer Landtag u.a. beschlossen das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) ab 1. Januar 2020 zusätzlich um die neue Form der Beihilfe zu ergänzen. Dabei handelt es sich um die pauschale Beihilfe.

Die neue Form der Beihilfe kann alternativ zur bisherigen „individuellen“ Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvoll- versicherung versicherten beihilfeberechtigten Personen gewählt werden.

Die Wahl der pauschalen Beihilfe ist eine freiwillige Entscheidung, die unwiderruflich ist und einen schriftlichen Antrag erfordert.

Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der Beiträge einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen- oder der privaten Krankenversicherung besteht. Ergänzende „individuelle“ Beihilfe wie bisher wird neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt. Die pauschale Beihilfe wird monatlich mit den Bezügen gewährt.

Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen- oder gesetzlichen Pflegeversicherung besteht, sind von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst. Hier bleibt es bei der Gewährung der „individuellen“ Beihilfe.

Voraussetzungen

Voraussetzungen
Die pauschale Beihilfe wird nur beihilfeberechtigten Personen gewährt. Einen Anspruch auf Beihilfe haben nach § 72 Abs. 1 ThürBG
  • Beamte und entpflichtete Hochschullehrer,

  • Versorgungsempfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,

  • Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sowie Waisen der oben genannten Personen,

wenn und solange ihnen laufende Besoldung oder Versorgungsbezüge gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG und Personen mit einem anderweitigen, vorrangigen Beihilfeanspruch nach § 5 Thüringer Beihilfeverordnung können nicht zwischen „individueller“ und pauschaler Beihilfe wählen.

Ein Antrag auf pauschale Beihilfe ist nur für die Zukunft möglich. Dabei wird die pauschale Beihilfe frühestens ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle eingegangen ist, wenn der Antrag kein anderes in der Zukunft liegendes Datum enthält. Der Antrag auf pauschale Beihilfe kann nicht für zurückliegende Zeiträume gestellt werden.

Beihilfeberechtigte Personen haben auch Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen ihrer berück- sichtigungsfähigen Angehörigen. Hierzu gehören nach § 72 Abs. 2 ThürBG in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung
  • der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt und

  • die Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.

Weitere Voraussetzung für eine pauschale Beihilfe ist die Versicherung in einer Krankenvollversicherung. Dabei kommen entweder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder eine Krankenvollversicherung (100 Prozent) bei einer privaten Krankenversicherung in Betracht. Zudem ist bei einer privaten Krankenvollversicherung der Nachweis zu erbringen, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrags ist, nach den Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V betreibt. Dies gilt sowohl für beihilfeberechtigte Personen als auch für deren berücksichtigungsfähige Angehörige.

Beamte mit Anspruch auf Beihilfe (beihilfeberechtigte Personen) sind nicht nach § 5 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Sie können sich entweder nach Maßgabe des § 9 SGB V freiwillig gesetzlich versichern oder aber eine private Krankenversicherung abschließen.