Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) ist die Ehegattin / der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin / der eingetragene Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähiger Angehöriger, wenn der Gesamtbetrag ihrer / seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes – EStG –) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18 000 Euro nicht überstiegen hat. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist grundsätzlich durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und den Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG.
Nach § 2 Abs. 5a EStG sind dem Gesamtbetrag der Einkünfte die im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG nur zum Teil zu erfassenden Beträge in vollem Umfang hinzuzurechnen und die damit zusammenhängenden nach § 3c Abs. 2 EStG nur zum Teil abziehbaren Aufwendungen sind in vollem Umfang abzuziehen. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG oder nach § 43 Abs. 5 EStG der Abgeltungssteuer unterlegen haben, sind hinzuzurechnen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist um Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu mindern.