Antrag auf Befreiung vom Abzug der Eigenbehalte nach § 49 Abs. 2 ThürBhV - (Thüringen) (Seite 2)

Information zur Befreiung von Eigenbehalten

Information zur Befreiung von Eigenbehalten

§ 49 Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV)

Die Eigenbehalte betragen 4 Euro je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen nach § 18 ThürBhV, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe, § 48 Abs. 1 ThürBhV.

Die Minderung um Eigenbehalte unterbleibt auf Antrag des Beihilfeberechtigten u. a.

soweit die Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder ein- getragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen nach § 49 Abs. 1 ThürBhV überschreiten.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 v.H., für chronisch Kranke 1 v.H., der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Dabei sind die im Januar des Kalenderjahres, für das die Befreiung beantragt wird, maßgebenden Bezüge und Renten für die Ermittlung heranzuziehen.

Abweichend hiervon ist bei einem Beginn der Beihilfeberechtigung während des laufenden Kalenderjahres der Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis, im Fall der Hinterbliebenen der Todestag des verstorbenen Beihilfeberechtigten, maßgebend, § 49 Abs. 3 Satz 2 ThürBhV.

Für das Erreichen der Belastungsgrenze sind nur die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 ThürBhV maßgebend. Überschreitet die Summe dieser Eigenbehalte für den Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die jeweils maßgebende Belastungsgrenze sind auf Antrag des Beihilfeberechtigten die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 ThürBhV für den Rest des Kalenderjahres, in dem die Eigenbehalte entstanden sind, nicht mehr abzuziehen.

Das Vorliegen einer chronischen Krankheit ist anhand der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelung in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004, zu beurteilen. Danach handelt es sich um eine schwerwiegende chronische Krankheit, wenn die Person ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wurde (Dauer- behandlung)
und

eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel des SGB XI vorliegt,

oder

ein Grad der Behinderung (GdB) nach § 30 BVG bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 56 Abs. 2 SGB VII von mindestens 60% vorliegt, wobei die GdB bzw. MdE zumindest auch durch die schwerwiegende chronische Krankheit begründet sein muss,

oder

eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimittel- therapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich ist, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der schwerwiegenden chronischen Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Das Vorliegen einer Dauerbehandlung wegen chronischer Erkrankung hat der Beihilfeberechtigte durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, siehe beiliegendes Formblatt, zu belegen.

Der Antrag auf Befreiung kann bereits gestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gesamtsumme der aufgelaufenen Eigenbehalte (siehe Hinweis für Abzugsbeträge auf dem Beihilfebescheid) die jeweilige Belastungsgrenze erreichen wird (z.B. bei schwerwiegend chronisch Kranken).

Mit dem Antrag sind die entsprechenden Einkommensnachweise in Kopie (z.B. Mitteilung über die Zusammensetzung Ihrer Bezüge vom Januar des Kalenderjahres, für das die Befreiung von Eigenbehalten beantragt wird, Renten- anpassungsmitteilung usw.), sowie die ärztliche Bescheinigung bei chronischer Krankheit, vorzulegen. Eine Einkom- mensberechnung ist nicht beizulegen. Sollte eine Bezügebescheinigung für Januar des beantragten Kalenderjahres nicht vorliegen, bitte die letzte verfügbare Bescheinigung vorlegen, falls sich keine Änderungen ergeben haben. Die ist entsprechend zu erklären.