Hinweise zum Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung - (Thüringen) (Seite 2)

Zu II. (Fortsetzung)
Teilnehmerzahl:

Hier ist die veranschlagte Teilnehmerzahl einzutragen.

Teilnehmerentgelt:

Hier ist das veranschlagte Teilnehmerentgelt einzutragen.

Zu III.

Zu III.

Der Träger ordnet die von ihm geplante Bildungsveranstaltung einem Bereich nach § 1 Abs. 2 ThürBfG zu.

Die nachfolgende Zuordnung im Bereich der ehrenamtsbezogenen Bildung dient lediglich als Anhaltspunkt bei der Prüfung der Maßnahme.

Die Veranstaltung ist eine Studienreise:

Studienreisen sind grundsätzlich anerkennungsfähig, wenn sie den Bildungsbereichen des Gesetzes (gesellschafts- politisch, arbeitsweltbezogen, ehrenamtsbezogen) entsprechen und die „eingebettete“ Bildungsveranstaltung in Block- form von mindestens zwei Tagen Dauer durchgeführt wird, wobei ein Tag durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten aufweist.

Die Veranstaltung erfüllt keine der nachfolgend benannten Kriterien:

In § 8 Abs. 2 wird ein abschließender Katalog von Veranstaltungsinhalten aufgeführt, die nicht anerkennungsfähig sind. Mit dem Setzen des Häkchens bestätigt der Träger, dass er nach eingehender Prüfung der Veranstaltungsinhalte davon überzeugt ist, das die jeweilige Bildungsveranstaltung nicht diesem Katalog zuzuordnen ist.

Die Bildungsveranstaltung ist eine Veranstaltungen in Blockform von mindestens zwei Tagen Dauer, wobei ein Tag durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten aufweist:

Hiermit bestätigt der Träger, dass die Bildungsveranstaltung in der nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Form durchgeführt wird.

Die Bildungsveranstaltung ist offen zugänglich:

Die offene Zugänglichkeit setzt eine öffentliche Bekanntgabe der Veranstaltung voraus; die Teilnahme an den Ver- anstaltungen darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft, sonstigen Vereinigung oder Institution sowie einem bestehenden besonderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis abhängig gemacht werden und muss freiwillig erfolgen können; sie darf von nachzuweisenden fachlichen Vorkenntnissen oder bestimmten beruflichen Einsatzbereichen abhängig gemacht werden.

Mit dem Setzen des Häkchens bestätigt der Träger, dass er nach eingehender Prüfung davon überzeugt ist, das die jeweilige Bildungsveranstaltung diesen Voraussetzungen entspricht.

Die Bildungsveranstaltung liegt in der organisatorischen und fachlich-pädagogischen Durchführung des Trägers:

Hiermit bestätigt der Träger, dass er für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist und die sachgemäße Weiterbildung gewährleistet.

Zu IV.

Zu IV.
Angaben über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Kursleitung:

Hier ist die fachliche und pädagogische Qualifikation der Kursleitung bzw. des Lehrpersonals abstrakt anzugeben.

Zu V.

Zu V.
Kann die Ausstattung am geplanten Veranstaltungsort bereitgestellt werden?

Hiermit bestätigt der Träger, dass er die sachgemäße Weiterbildung gewährleistet.

Zu VI.

Zu VI.
Die Bildungsveranstaltung ist bereits in einem anderen Land anerkannt:

Hier sind alle Anerkennungen aus anderen Bundesländern anzugeben.