Anlage 5: Erläuterungen zum Formblatt Antrag auf Fördermittel nach der 'Richtlinie zur Förderung des bezahlbaren Wohnens im Freistaat Thüringen für die Programmjahre 2023 bis 2025' (Seite 3)

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Soweit das Grundstück bereits mit Altschuldenkrediten und sonstigen Darlehen belastet ist, sind diese mit ihrem Nennbetrag (Höhe der ursprünglichen Darlehensschuld) unter Nummer 8 ab Zeile 1 Sonstige Belastungen des Antrages einzutragen und die Darlehensreste auszuweisen. Die Höhe der Darlehensreste und die Höhe des Zins- und Tilgungssatzes erfragen Sie bitte bei den Geldgebern.
Sonstige Darlehen dürfen im Rang nur vorgehen, wenn sie unmittelbar im Zusammenhang mit dem zu fördernden Objekt stehen (z. B. zur Kaufpreisfinanzierung) und bereits erfolgte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

Verfügbare Belege sind in Ablichtung beizufügen.

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Fremdmittel können in angemessener Höhe in Anspruch genommen werden, um eine ausgeglichene Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Die Fremdmittel dürfen nur unkündbare Tilgungsdarlehen zu höchstens für den erststelligen Rang üblichen Bedingungen sein.

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Das können sein: Fördermittel aus Programmen des Bundes und / oder des Landes wie Dorferneuerung, Städtebau, Denkmalschutz, umweltfreundliche Energiemaßnahmen u. Ä.

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Bauvorhaben sollen in der Regel nur gefördert werden, wenn der Bauherr zur Deckung der Gesamtkosten eine angemessene Eigenleistung erbringt.

Als angemessen ist eine Eigenleistung anzusehen, die mindestens 20 v. H. der Gesamtkosten beträgt. (siehe Nr. 4.1 der Richtlinie)

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Die Zwischensumme B muss mit der Summe der förderfähigen Kosten (Nummer 6.5 des Antrages) übereinstimmen.

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Für Kosten, die nicht Gegenstand des Fördervorhabens sind, aber auf dem Grundstück entstehen, sind die Finanzierungsmittel hier darzustellen.

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Der Verwaltungskostenansatz für geförderte Wohnungen richtet sich nach § 26 der II. BV. Bei Maßnahmen im Sinne der Nr. 1 e der Anlage 1 zur Richtlinie sind Verwaltungskosten für alle Wohnungen und Gewerbeeinheiten des Gebäudes anzusetzen, auch dann, wenn sie nicht modernisiert wurden.

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Die Verwaltungskosten, Betriebskosten und Instandhaltungskosten für Geschäftsräume sind mit einem Gesamtbetrag anzusetzen, der zur ordentlichen Bewirtschaftung dieser Räume erforderlich ist.

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Die Instandhaltungskostenpauschale ergibt sich nach § 28 der II. BV.

Betriebskosten für Wohnungen dürfen nicht angesetzt werden (§ 27 der II. BV); sie dürfen jedoch neben der Einzelmiete umgelegt werden.

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Der Mieterhöhungsbetrag errechnet sich nach den Bestimmungen der §§ 559 und 559 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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Bei der Förderung dürfen etwaige Mindererträge die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens während der Belegungs- und/oder Mietpreisbindung nicht gefährden. Bitte erklären Sie, aus welchen Leistungen Sie etwaige Mindererträge tragen. Auf Verlangen der Bewilligungsstelle oder der Thüringer Aufbaubank ist das entsprechend nachzuweisen.

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In Thüringen gelten für die Gewährung von Fördermitteln und die damit verbundenen Bindungen
  • Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG),

  • Wohngeldgesetz (WoGG),

  • Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung II. BV),

  • Verordnung zur Berechnung der Wohnflächen (Wohnflächenverordnung – WoFlV),

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG),

  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO),

  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG),

  • DIN 18040-2,

  • Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen

in der jeweils gültigen Fassung
  • Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen für das Programmjahr 2021 (Innenstadtstabilisierungsprogramm – ISSP),

  • Erläuterungen zum Antragsformblatt.

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Sofern an Bestandswohnungen (vor Beginn der Maßnahme) Belegungsrechte erworben wurden, sind diese hier aufzuführen.