Anlage 5: Erläuterungen zum Formblatt Antrag auf Fördermittel nach der 'Richtlinie zur Förderung des bezahlbaren Wohnens im Freistaat Thüringen für die Programmjahre 2023 bis 2025' (Seite 2)

Zu den Kosten des Baugrundstücks (6.1.) gehören:
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Der Wert des Baugrundstücks (6.1.1)
Die Höhe des zulässigen Kostenansatzes regelt § 6 der II. BV. Insbesondere darf danach als Wert des Baugrundstücks höchstens angesetzt werden

– der Kaufpreis, wenn das Grundstück unter dem Verkehrswert überlassen worden ist,
in anderen Fällen
– der Verkehrswert oder ein angemessen hoher Kaufpreis.

Bei einem Erbbaurecht können nur die entstehenden Erwerbs- und Erschließungskosten angesetzt werden. Dazu gehört auch ein angemessenes Entgelt, das der Erbbauberechtigte einmalig für die Bestellung des Erbbaurechts zu entrichten hat.

Die Erwerbskosten (6.1.2)

Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrundstücks verursachten Nebenkosten, z.B. Gerichts- und Notarkosten, Grunderwerbssteuern, Vermessungskosten, Gebühren und amtliche Genehmigungen.

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Die Herrichtungskosten (6.1.3)

Hierzu gehören:
Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, z.B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegung, Enttrümmern, Gesamtabbruch, Sicherungs- und Abbruchmaßnahmen, Altlastenbeseitigung u. a.

Die Erschließungskosten (6.1.4)

Hierzu gehören:
Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen sind, und Kosten öffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., soweit diese Kosten vom Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Anliegerleistungen) oder vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Unternehmerstraßen) zu tragen und vom Bauherren zu übernehmen sind.

Zu den Baukosten (6.2) gehören:
Bauwerkskosten (6.2.1)

Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistungen, die für die Errichtung der Gebäude erforderlich sind.

Wert der verwendeten Gebäudeteile (6.2.2)

Bei Ausbau eines Gebäudes gehört zu den Bauwerkskosten auch der Wert der verwendeten Gebäudeteile. Dieser Wert ist unter Berücksichtigung der Kostenobergrenzen der Richtlinie zu ermitteln.

Die Kosten der Außenanlagen (6.2.3)

Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung der Außenanlagen auf dem geförderten Flurstück erforderlich sind.

Die Baunebenkosten (6.2.4)
Das sind
a)

Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen,

b)

Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens bzw. Kosten der wirtschaftlichen Betreuung,

c)

Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören die Kosten der Prüfungen und Genehmigungen der Behörden oder Beauftragen der Behörden,

d)
folgende Kosten:
  • Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, z.B. Gerichts- und Notarkosten,

  • Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die Bauzeit entfallen,

  • Kosten der Beschaffung und Verzinsung der Zwischenfinanzierungsmittel,

  • Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit entfallen,

  • Kosten der Beschaffung von Darlehen und Zuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und Bewirtschaftungskosten,

e)

sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der Bauversicherungen während der Bauzeit, der Bauwache, der Baustoffprüfungen des Bauherren, der Grundsteinlegungs- und Richtfeier.

Allgemein gilt:

Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.
Alle vertretbaren Möglichkeiten der Baukostensenkung sind auszuschöpfen.

Hinweis: Kosten entstehen tatsächlich in der Höhe, in der sie der Bauherr vergütet. Ein handelsüblicher Barzahlungsnachlass (Skonto) muss abgesetzt werden, alle anderen Rabatte sind in Anspruch zu nehmen und von der Baurechnung abzusetzen.