Hinweise zur Beschilderung von touristisch bedeutsamen Zielen an Straßen_barrierefrei (Seite 1)

Regelungen zur touristischen Beschilderung in Thüringen

Die ergänzenden Hinweise für Thüringen zu den Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB 2008) vom 26.03.2018 werden hiermit aufgehoben und durch die nachfolgenden Hinweise ersetzt.

Hinweise zu den einzelnen Kapiteln der RtB 2008:

Nr. 1.2.1

Welche Ziele touristisch bedeutsam sind, wird aufgrund des vom Antragsteller auszufüllenden Fragebogens (bestätigt vom zuständigen Tourismusverband bzgl. der Angaben auf Plausibilität) ermittelt (Anlage).

Dabei wird jedes touristisch bedeutsame Ziel anhand spezieller Kriterien in eine von drei Kategorien eingruppiert. Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der im Fragenbogen hinterlegten Punkte der einzelnen Kriterien.
Dieser ausgefüllte Fragebogen ist mit der Antragstellung auf touristische Beschilderung bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen.

Der Umkreis für die Aufstellung touristischer Hinweiszeichen ist abhängig von der Kategorie, in die ein touristisches Ziel eingruppiert ist. In der Regel ist eine Beschilderung in einem Umkreis von 10 km für Ziele der Kategorie 1, von 5 km für Ziele der Kategorie 2 und von 3 km der Kategorie 3 möglich.

Kategorie 1 – ab 60 Punkten
Kategorie 2 – 40 - 59 Punkte
Kategorie 3 – unter 40 Punkten

Nr. 1.4.4 Nr. 2.4.2

Neben den hier dargestellten Piktogrammen/grafischen Symbolen, die in der StVO vorgeschrieben oder im Verkehrsblatt bekanntgegeben wurden, können im Einzelfall oder allgemein weitere Symbole zugelassen werden.

Die Festlegung, ob ein Objekt mittels Piktogramm/grafischem Symbol ausgezeichnet werden soll, erfolgt durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Über die Aufnahme weiterer Piktogramme/grafischer Symbole entscheidet die obere Straßenverkehrsbehörde.

Nr. 4.3.1

Zur Verfahrenserleichterung wird der Fragebogen für touristische Einzelobjekte (siehe zu Nr. 1.2.1) durch den Antragsteller eigenständig ausgefüllt. Mit den entsprechenden Nachweisen wird dieser vom Antragsteller bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingereicht. Dem Antrag ist ein der erreichten Kategorie entsprechender Vorschlag zur Streckenführung, zu den Standorten der Wegweiser und der Gestaltung der Zielangaben beizufügen.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde prüft die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen des Antrags.

Die Entscheidung über Art und Umfang der Beschilderung trifft die zuständige Straßenverkehrsbehörde mit der verkehrsrechtlichen Anordnung.

Für Regionen/Städte, die mit dem Fragebogen nicht beurteilt werden können, erfolgt eine gesonderte Bewertung. Ein vom Antragsteller begründeter Antrag auf touristische Beschilderung (einschließlich Beschilderungsvorschlägen) ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde prüft, ob die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine touristische Beschilderung grundsätzlich gegeben sind. Wurde dies festgestellt, legt sie den begründeten Antrag dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) zur Bewertung vor.
Dieses bewertet die touristische Bedeutung unter Einbeziehung weiterer fachkundiger Stellen. Die Entscheidung über Art und Umfang der Beschilderung trifft die zuständige Straßenverkehrsbehörde mit der verkehrsrechtlichen Anordnung.