Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs (Seite 2)

Hinweise für den Antragsteller

Hinweise für den Antragsteller

Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos der Umsatzsteuer. Von der Verpflichtung, diesen Erwerb zu versteuern, ist jedermann betroffen, also auch eine Person, die bisher nicht gegenüber dem Finanzamt umsatzsteuerpflichtig gewesen ist.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn das neue Fahrzeug bei einer Lieferung an den Abnehmer aus einem EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferer oder der Abnehmer das Fahrzeug ins Inland befördert oder versendet hat. Der Antragsteller, der die erstmalige Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragt, hat die Angaben in der umseitigen Erklärung unabhängig davon zu machen, ob er selbst oder ein anderer das Fahrzeug in dem anderen EU-Mitgliedstaat erworben hat. Insbesondere Privatpersonen, nicht unternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nicht unternehmerischen Bereich erwerben (§ 1b UStG), haben für jedes erworbene Fahrzeug neben der umseitigen Erklärung eine Umsatzsteuererklärung in einem besonderen Verfahren, nämlich im Verfahren der Fahrzeugeinzelbesteuerung, bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Der Erwerber wird gebeten, sich deshalb mit seinem Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimeter oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Als neu gilt ein Fahrzeug, das entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Bemessungsgrundlage für den Erwerb ist das Entgelt. Dies ist grundsätzlich der vom Verkäufer des Fahrzeugs in Rechnung gestellte Betrag. Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Nebenkosten (z.B. Beförderungskosten und Provisionen), die der Verkäufer dem Käufer berechnet. Die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen. Bei Werten in fremder Währung ist die Bemessungsgrundlage nach dem am Tag des Erwerbs geltenden Tageskurs umzurechnen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist. Der Nachweis ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen.

Die Umsatzsteuer auf den Erwerb ist bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs anzumelden und zu entrichten (§ 18 Abs. 5a Satz 4 UStG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG).Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben, haben ebenfalls die umseitige Erklärung auszufüllen. Außerdem haben sie den Erwerb im allgemeinen Besteuerungsverfahren (im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr) bei ihrem zuständigen Finanzamt anzumelden.