Rechtsgrundlage für die nachfolgende Erklärung ist § 18 Abs. 10 Umsatzsteuergesetz. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag- steller verpflichtet, bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulas- sungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für ein neues Kraftfahrzeug, das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde, die nachfolgenden Angaben zu machen (vgl. Hinweise auf der Rückseite). Bei zulassungsfreien Fahrzeugen sind die Angaben bei der erstmaligen Zuteilung eines amt- lichen Kennzeichens zu machen. Anderenfalls darf die Zulas- sungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bzw. der Vermerk über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nicht aus- gehändigt werden.