Rechtsgrundlage für die nachfolgende Erklärung ist § 18 Abs. 10 Umsatzsteuergesetz. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag- steller verpflichtet, bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für ein neues Kraftfahr- zeug, das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde, die nachfolgenden Angaben zu machen (vgl. Hinweise auf der Rückseite). Bei zulassungsfreien Fahrzeugen sind die Angaben bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu machen. Anderenfalls darf die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bzw. der Vermerk über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nicht ausgehändigt werden.