Nach § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dürfen Fahrzeug- und Halterdaten nur übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt.