Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Unterstützung der Betreuung schwerbehinderter Menschen (Seite 2)

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte dürfen auf Antrag zur Beförderung von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal "aG" im Schwerbehindertenausweis), Blinden und Conterganopfern an Heime (z. B. Behindertenheime, Umschulungs- oder Tagesstätten, Sonderschulen, Blindenheime, Kur- und Erholungsheime für Behinderte und ähnliche Einrichtungen) für heimeigene Fahrzeuge oder für Fahrzeuge des Trägers des Heimes kennzeichenbezogen erteilt werden.

Von der Genehmigung darf - sofern sie erteilt werden kann - nur Gebrauch gemacht werden, wenn Bewohner oder Betreute des genannten Personenkreises im Einzelfall tatsächlich befördert werden.

Für Besorgungsfahrten und die Beförderung anderweitig Behinderter dürfen die Ausnahmegenehmigun-
gen nicht eingesetzt werden.

Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen Bestimmungen das Ziel, die gesondert reservierten Parkflächen für die Nutzung durch Berechtigte möglichst freizuhalten. Mit der Einhaltung der Vorgaben helfen Sie mit, besonders schwerbehinderte Menschen zu unterstützen.

Die Ausnahmegenehmigungen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.

Der EU-einheitliche Ausweis (blau mit weißem Sternenkranz) gilt mit nationalen Einschränkungen auch in den EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Der Erteilungsbescheid, der Ihnen jeweils mit dem Ausweis zugehen wird, enthält alle wichtigen Informationen.

Weitere Hinweise erhalten Sie hierzu aus dem Merkblatt, das Sie zu diesem Thema durch ankreuzen mit anfordern können.