gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Wenn Sie als Vertretungsberechtigter im Namen eines Behinderten beantragen, fügen Sie bitte außerdem eine Kopie Ihrer Vertretungsberechtigung bei.
Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte dürfen nur Betroffenen erteilt werden, für die das zuständige Versorgungsamt das Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen bestätigt oder bestätigt hat. Zur Überprüfung, ob diese in den Vorschriften genau definierten Voraussetzungen vorliegen, wird Ihr Sachbearbeiter eine entsprechende Anfrage an das Versorgungsamt richten oder weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, so weit diese nicht bereits vorliegen.
Die Ausnahmegenehmigung darf auch bei Vorliegen von nicht besserungsfähigen Behinderungen für längstens fünf Jahre erteilt werden.
Außer in besonders gelagerten Fällen werden die Ausweise kostenfrei erteilt.