Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abschleppen von Fahrzeugen für Gewerbebetriebe (Seite 2)

Bitte beachten Sie vor Antragstellung folgende Hinweise:

Bitte beachten Sie vor Antragstellung folgende Hinweise:
a)

Für Pannenhilfsfahrzeuge, die nur auf dem Plateau beladen werden können und keine Fahrzeuge ziehen, ist keine Abschleppgenehmigung (§§ 15 a) StVO, 33 StVZO) erforderlich.

b)

Fahrzeuge, die nicht aus dem Grundgedanken der Nothilfe heraus überführt werden sollen, werden nicht abgeschleppt, sondern geschleppt. Hierfür ist eine gesonderte Genehmigung zu beantragen, die eigenen Rechtsgrundlagen unterliegt.

c)

In Bayern und in einigen anderen Bundesländern ist nach derzeitiger Rechtslage keine Ausnahme- genehmigung vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung notwendig, so lange es sich um Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen (auch: Leerfahrten zu oder von Einsatzstellen) handelt. Bitte halten Sie im Zweifelsfall vor Antragstellung telefonisch Rücksprache mit Ihrer Genehmigungsbehörde.

d)

Eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darf grundsätzlich nicht für einen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt werden.

e)

Die beantragte Ausnahmegenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einholung anderer gesetzlich vorgeschriebener Genehmigungen (z. B. Güterkraftverkehrsgesetz, Erlaubnisse nach der Straßenverkehrsordnung, Fahrerlaubnis- und Zulassungsvorschriften usw.).

Erklärung:

Erklärung:

Ich/wir verpflichten mich/uns, alle an die Ausnahmegenehmigung geknüpften Bedingungen und Auflagen sowie alle sonstigen Vorschriften und Genehmigungspflichten ausnahmslos zu erfüllen und alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass Gefahren und Schädigungen für Dritte ausgeschlossen sind. Ich/wir stelle/n die Genehmigungsbehörde von allen Haftungsansprüchen, auch Dritter, frei, die aus der Benutzung der Ausnahmegenehmigung erwachsen könnten.

Unterschrift