Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe / im sozialen Dienst Tätige / Handelsvertreter (Seite 2)

Erklärung:

Erklärung:
Mir/Uns ist bekannt, dass
a)

sich die Ausnahmegenehmigung, sofern sie erteilt wird, nur auf die Fälle beschränkt, in denen das Kraftfahrzeug zwingend am Einsatzort abgestellt werden muss und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht (z. B. Stellplatzmöglichkeit auf Grundstücken von Kunden);

b)

sie sich ausschließlich auf bestimmte Verkehrszeichen (Zeichen 286, 290, 242, 314, 315 und 325; siehe unten) bezieht und die Nutzung mit Auflagen verbunden wird;

c)

die Genehmigung nicht zum Abstellen des Fahrzeuges vor dem Betriebssitz verwendet werden darf und

d)

die Genehmigung kostenpflichtig widerrufen wird, wenn Missbrauch festgestellt wird.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise vor der Antragstellung:

Bitte beachten Sie folgende Hinweise vor der Antragstellung:

Reservierte Parkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde dürfen keinesfalls benutzt werden.

Die Befreiung von den Vorschriften über das Halten und Parken sowie die Benutzung von Fuß- gängerbereichen kann nur für die nachfolgend aufgeführten Regelungen erteilt werden.

Andere Einschränkungen, insbesondere durch Zeichen 283 angeordnete absolute Haltverbote, sind auch vom Inhaber der Ausnahmegenehmigung zu beachten.

Zeichen 286: eingeschränktes Haltverbot.

Gilt nicht für mobile Zeichen 286, die aufgestellt werden, um bestimmte Verkehrsflächen für einen konkreten Zeitraum zur Durchführung von Bauarbeiten oder Veranstaltungen freizuhalten.

Zeichen 290:
eingeschränktes Haltverbot für eine Zone

Zeichen 242:
Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Fußgängerzone)

Zeichen 314:
Parkplatz mit einschränkendem Zusatzschild

Zeichen 315:
Parken auf dem Gehweg mit einschränkendem Zusatzschild

Zeichen 325: verkehrsberuhigter Bereich (Parken außerhalb der markierten Parkfläche)

– Betätigen von Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 StVO)

– Verbot des Parkens auf dem Gehweg (§ 12 Abs. 4 StVO)