sich die Ausnahmegenehmigung, sofern sie erteilt wird, nur auf die Fälle beschränkt, in denen das Kraftfahrzeug zwingend am Einsatzort abgestellt werden muss und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht (z. B. Stellplatzmöglichkeit auf Grundstücken von Kunden);