Merkblatt für Eheschließungen für Deutsche

Anmeldung der Eheschließung

Anmeldung der Eheschließung

Die Eheschließenden melden ihre Eheschließung persönlich beim Standesbeamten an. Versteht ein Eheschließender die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher zur Anmeldung mitzubringen. Ist einer der Eheschließenden verhindert, so soll er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Anmeldung durch den anderen Eheschließenden einverstanden ist. Sind beide Eheschließende aus wichtigen Gründen am Erscheinen im Standesamt verhindert, so können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden. Ein Vertreter muss Vollmachten beider Eheschließenden vorlegen.

Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wird, prüft, ob der Eheschließung ein rechtliches Ehehindernis entgegensteht. Wenn es festgestellt hat, dass kein Ehehindernis besteht und damit die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind, teilt es dies den Eheschließenden mit. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Standesamts an die Eheschließenden kann die Ehe innerhalb von sechs Monaten in jedem deutschen Standesamt geschlossen werden.

Auseinandersetzung vor der Eheschließung

Auseinandersetzung vor der Eheschließung

Ein überlebender Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht seiner Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtgutes einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört (§ 1493 Abs. 2 BGB).

Die von dem Vormundschaftsgericht, Banken, Behörden und anderen in Rechnung gestellten Gebühren und Kosten für das Ausstellen der geforderten Dokumente sind von dem Eheschließenden zu tragen.

Namensführung der Ehegatten und ihrer gemeinsamen vorehelich geborenen Kinder

Namensführung der Ehegatten und ihrer gemeinsamen vorehelich geborenen Kinder
1.

Die Ehegatten können durch eine gemeinsame Erklärung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen (§ 1355 Abs. 2 BGB).

Geburtsname ist der Name, der in der Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung einzutragen ist. Familienname kann der in einer früheren Ehe erworbene Ehename sein oder auch ein durch Hinzufügung eines Namens zum früheren Ehenamen gebildeter Doppelname.

Besitzt einer der Ehegatten neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit, können die Ehegatten bestimmen, dass sie ihren Namen nach dem Recht dieses Staates führen wollen.

Die Ehegatten können die Erklärung über die Bestimmung ihres Ehenamens bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeben (§ 1355 Abs. 3 BGB).

Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.

2.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Die Erklärung und der Widerruf sind an keine Frist gebunden (§ 1355 Abs. 4 BGB).

3.

Ein gemeinsames Kind, das noch keine fünf Jahre alt ist, erhält den Ehenamen der Eltern kraft Gesetzes (§ 1616 BGB). Auf ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename der Eltern nur, wenn es sich der Namensänderung durch eine Erklärung anschließt (§ 1617 c Abs. 1 BGB).

4.

Führen die Eltern keinen Ehenamen und wird die gemeinsame Sorge für ein Kind durch die Eheschließung begründet, so können sie binnen drei Monaten nach der Eheschließung den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Bestimmen die Eltern den Geburtsnamen ihres Kindes, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich ihr anschließt (§ 1617 b Abs. 1 BGB).

5.

Ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann eine Anschlusserklärung nur selbst abgeben. Solange das Kind noch keine achtzehn Jahre alt ist, bedarf es hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sie kann im Anschluss an die Eheschließung abgegeben werden (§ 1617 c Abs. 1 BGB).

Die namensrechtlichen Erklärungen können von Standesbeamten beurkundet werden. Bei der Eheschließung von Ehegatten abgegebene Erklärungen werden sofort wirksam. Erklärungen von Kindern werden wirksam mit ihrer Entgegennahme durch das Standesamt, das ihre Geburt beurkundet hat.

Wir bestätigen, die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis genommen zu haben.

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