Merkblatt für Eheschließungen unter Beachtung ausländischen Rechts (Seite 1)

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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit

Eine Eheschließung ist nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weder ein Erwerbs- noch ein Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Zu der Frage, inwieweit eine Frau ihre deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn sie auf eigenen Antrag die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes erwirbt, oder eine ausländische Ehefrau die Möglichkeit hat, die Staatsangehörigkeit ihres deutschen Ehemannes zu erwerben, sollten die Betroffenen eine Auskunft bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einholen.

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Namensführung des Ehegatten

Namensführung des Ehegatten
2.1

Recht der Namensführung

Recht der Namensführung

Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an (Mehrstaater), so ist das Recht des Staates maßgebend, mit dem er am engsten verbunden ist. Ist er auch Deutscher, so unterliegt er deutschem Recht (Art. 5 und Art. 10 Abs. 1 EGBGB).

Ist ein Ehegatte oder sind beide Ehegatten Ausländer oder Mehrstaater, so können die Ehegatten durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschließung für ihre künftige Namensführung das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte Deutscher ist. Sind beide Ehegatten Ausländer und hat mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so können die Ehegatten auch deutsches Recht für ihre Namensführung wählen. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 10 Abs. 2 EGBGB).

Die Frage, ob die Heimatbehörden eines Ausländers dessen Erklärung zugunsten des Rechtes eines anderen Staates anerkennen, sollten ausländische Verlobte zuvor mit der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates abklären.

2.2

Namensführung nach deutschem Recht

Namensführung nach deutschem Recht

Wird deutsches Recht angewendet, so können Ehegatten durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen (§ 1355 Abs. 2 BGB). Geburtsname ist der Name, der in der Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Familienname kann der in einer früheren Ehe erworbene Ehename sein oder auch ein durch Hinzufügung eines Namens zum früheren Ehenamen gebildeter Doppelname. Die Ehegatten können die Erklärung über die Bestimmung ihres Ehenamens bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeben (§ 1355 Abs. 3 BGB). Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Namen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Die Erklärung und der Widerruf sind an keine Frist gebunden (§ 1355 Abs. 4 BGB).

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Erfordernis der kirchlichen Trauung

Erfordernis der kirchlichen Trauung

Nach dem Recht einzelner Staaten ist die kirchliche Trauung vor dem zuständigen Geistlichen Voraussetzung für eine gültige Ehe. Unterbleibt nach der standesamtlichen Eheschließung die kirchliche Trauung, so wird die Rechtswirksamkeit der Ehe im Heimatstaat der Beteiligten nicht anerkannt. Möglicherweise wird auch die Rechtsstellung der aus dieser Ehe stammenden Kinder in Frage gestellt. Die Betroffenen sollten sich Auskunft bei der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates einholen.

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Erfordernis der Registrierung der Ehe

Erfordernis der Registrierung der Ehe

In verschiedenen Staaten wird die Rechtswirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe eines Angehörigen des jeweiligen Staates möglicherweise nur anerkannt und werden Kinder aus dieser Ehe nur dann als ehelich angesehen, wenn nach der Eheschließung die Registrierung der Ehe bei der zuständigen ausländischen Stelle erfolgt ist. Die Registrierung ist von den Beteiligten selbst zu veranlassen; sie sollten sich hierüber bei einer zuständigen Behörde ihres Heimatstaates Auskunft einholen.