Eine Eheschließung ist nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weder ein Erwerbs- noch ein Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Zu der Frage, inwieweit eine Frau ihre deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn sie auf eigenen Antrag die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes erwirbt, oder eine ausländische Ehefrau die Möglichkeit hat, die Staatsangehörigkeit ihres deutschen Ehemannes zu erwerben, sollten die Betroffenen eine Auskunft bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einholen.