L06 Ergänzungsantrag auf Leistungen an schwerbehinderte Menschen (Arbeitsassistenz)_barrierefrei (Seite 7)

Merkblatt Arbeitsassistenz

Merkblatt Arbeitsassistenz (Fortsetzung)

Jahreslohnsteuer beträgt...

unter 800 €

Die Lohnsteueranmeldung wird nur einmal im Jahr vorgenommen, und zwar bis zum 10. Januar des Folgejahres

ab 800 bis 3.000 €

Lohnsteuer wird vierteljährlich abgeführt. Im Pauschalverfahren wird ein einheitlicher Steuersatz abgeführt, dessen Höhe sich danach richtet, ob für den Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind oder nicht (s.o.). Werden diese Beiträge entrichtet, beträgt der Steuersatz 2 % (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), ansonsten ist eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu entrichten.

Zuständig für das Lohnsteuerabzugsverfahren und die pauschale Lohnsteuer (i.H.v. 20 %) ist das Finanzamt; bei geringfügigen Beschäftigungen die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft.
Das Finanzamt hilft Ihnen auch bei der Klärung der Frage, welches das für Sie maßgebliche Verfahren ist.

Sie benötigen für die Anstellung eines Arbeitnehmers eine Lohnbuchhaltung, in der ein Lohnkonto für jedes Kalenderjahr geführt wird. Dort müssen Sie u.a. die Höhe des Arbeitslohns, ggf. sämtliche Angaben aus der Lohnsteuerkarte sowie die einbehaltenen Steuern eintragen. Das Konto ist jeweils am 31. Dezember oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuschließen.
Die lohnsteuerlich relevanten Daten werden der Assistenzkraft nach Ablauf des Kalenderjahres bescheinigt
(Arbeitgeberbescheinigung).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

III. Weitere Arbeitgeberpflichten

Seit dem 01.01.2010 müssen Arbeitgeber monatlich für alle Teilnehmer im ELENA-Verfahren Entgeltnachweise elektronisch als Datensätze an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) melden.
Ab 2012 entfällt im Gegenzug für Arbeitgeber die Pflicht, für diejenigen Sozialleistungen Bescheinigungen auszustellen, die in das Verfahren integriert sind. Die Aufgaben der Arbeitgeber ergeben sich direkt aus dem sechsten Abschnitt des SGB IV und der dazugehörigen Verordnung. Näheres finden Sie im Internet unter {"http://www.das-elena-verfahren.de/" }.