L06 Ergänzungsantrag auf Leistungen an schwerbehinderte Menschen (Arbeitsassistenz)_barrierefrei (Seite 6)

Merkblatt Arbeitsassistenz

Merkblatt Arbeitsassistenz (Fortsetzung)

Weitere Meldungen sind darüber hinaus zu verschiedenen Anlässen zu erstatten. Z. B.

jeweils am Jahresende eine Meldung über den Jahresverdienst und den Beschäftigungszeitraum
bei Überschreiten der Verdienstgrenze von 400 Euro
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bei Unterbrechung der Beschäftigung
bei Änderung des Namens o.ä.

Wenn Sie eine Assistenzkraft beschäftigen, die mehr als 400 € bis maximal 800 € verdient, gelten besondere Regelungen
(Gleitzone). Assistenzkräfte als Arbeitnehmer in der Gleitzone sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen als Arbeitgeber für das gesamte Arbeitsentgelt den vollen Arbeitgeberanteil, d.h. die Hälfte des - je nach der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung individuell verschiedenen - Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Für die Assistenzkraft wird in der Gleitzone bei der Beitragsbemessung jedoch ein geringeres beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt als das tatsächlich erzielte zugrunde gelegt.

Assistenzkräfte müssen bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Beiträge werden nur vom Arbeitgeber entrichtet. Zuständig sind die Berufsgenossenschaften oder Gemeindeunfallversicherungsträger oder die Unfallkassen. Eine Übersicht findet sich unter {"http://www.berufsgenossenschaften.de" }.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter 01805/188088.

Arbeitgeber bis 30 Beschäftigte sind nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz umlagepflichtig. Handelt es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, legt die Krankenkasse des Arbeitnehmers die Beiträge zum Umlageverfahren fest. Der Arbeitgeber kann in der Regel die Höhe des Erstattungssatzes für Arbeitgeberaufwendungen wählen. Je nach Wahl des Erstattungssatzes (jährlich änderbar) werden im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers bis zu 80 %, bei Schwangerschaft und Mutterschaft einer Arbeitnehmerin bis zu 100 % der Arbeitgeberaufwendungen erstattet.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Krankenkassen.

II. Steuerrechtliche Arbeitgeberpflichten

Die Beschäftigung einer Assistenzkraft als Arbeitnehmer ist lohnsteuerpflichtig.
In Abhängigkeit zur Höhe der jährlich anfallenden Lohnsteuer gibt es verschiedene Verfahren zur Abführung. In der Regel gilt Folgendes: