L06 Ergänzungsantrag auf Leistungen an schwerbehinderte Menschen (Arbeitsassistenz)_barrierefrei (Seite 5)

Merkblatt Arbeitsassistenz

Merkblatt Arbeitsassistenz (Fortsetzung)

Ein schwerbehinderter Berufstätiger kann sich die notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen des Dienstleistungsmodells (ein Dienst wird beauftragt) oder im Rahmen des Arbeitgebermodells beschaffen.

Wenn Sie sich für das Arbeitgebermodell entscheiden, unterliegt das Arbeitsverhältnis mit Ihrer Assistenzkraft den allgemeinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

I. Sozialversicherung

Sie benötigen eine Betriebsnummer. Diese erhalten Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

Sie benötigen die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers. Lassen Sie sich diese von Ihrer Assistenzkraft geben.
Die Nummer steht im Sozialversicherungsausweis des Arbeitnehmers.

Melden Sie Ihre Assistenzkraft unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Sozialversicherungsnummer der Assistenzkraft bei der Krankenkasse, bei der Versicherungsschutz besteht oder zuletzt bestanden hat, als Arbeitnehmer an.

[Falls der Arbeitnehmer noch keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört und er eine Krankenversicherung nicht selbst aussucht, können Sie die Krankenkasse wählen.] Die Meldung kann nur auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erfolgen. Zur Datenübertragung stellen die Krankenkassen kostenlos die Software SV-Net unter
{"http://www.sv-net.de" } zur Verfügung. Die Meldung ist innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung zu erstatten.

Möchten Sie Ihre Arbeitsassistenz im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen sicherstellen, dann teilen Sie dies der Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft mit. (Service-Telefon: 01801/200 504). Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt monatlich maximal 400 € beträgt. Nähere Informationen finden Sie unter der Internet-Adresse
{
"http://www.minijob-zentrale.de" }.

Für 400-Euro-Minijobs zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung, eine pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent (sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird) sowie 0,67 Prozent Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und ggf. 0,41 Prozent zur Insolvenzgeldumlage. Für Minijobber, die privat krankenversichert sind, zahlen Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.

Die geringfügig entlohnte Assistenzkraft hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung auf den vollen Pflichtbeitrag aufzustocken. Damit erwirbt sie Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Assistenzkraft über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren. Der Verzicht auf die bestehende Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden. Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.

Lassen Sie sich die für die Durchführung der Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Angaben von Ihrer Assistenzkraft schriftlich bestätigen, insbesondere ob noch andere Tätigkeiten ausgeübt werden und welche Krankenversicherung besteht.