L06 Ergänzungsantrag auf Leistungen an schwerbehinderte Menschen (Arbeitsassistenz)_barrierefrei (Seite 4)

Merkblatt Arbeitsassistenz

Merkblatt Arbeitsassistenz (Fortsetzung)

Muss der Arbeitgeber beteiligt werden?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Beamte können nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers oder Dienstherrn betriebsfremden Personen den Zugang zum Unternehmen/zur Dienststelle ermöglichen. Deshalb wird der Arbeitgeber rechtzeitig beteiligt. Geprüft wird auch, ob alle innerbetrieblichen Maßnahmen im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers ausgeschöpft sind. Dazu gehören die behindertengerechte Arbeitsplatzauswahl, Ausbildung, Organisation, Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitplatzes. An evt. entstehenden Kosten kann sich das Integrationsamt mit Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben beteiligen.

Wie hoch sind die Leistungen für Arbeitsassistenz?

Die Höhe der Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen im Einzelfall. Die Geldleistung für die Assistenz und ggf. Leistungen anderer Träger sollen in einem vertretbaren Verhältnis zum Arbeitsentgelt stehen und können als monatliches Budget ausgereicht werden. Dieser Betrag kann um eine Aufwandspauschale von mtl. bis zu 30 EURO z.B. für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters (Regiekosten) erhöht werden.

Welche Rechtsvorschriften sind zu beachten?

Bei Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes durch einen Rehabilitationsträger ist § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3 SGB IX zu beachten.
Rechtsgrundlagen für den Anspruch gegenüber dem Integrationsamt sind § 185 Abs. 4 SGB IX und § 17 Abs. 1a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).

Welche Alternativen gibt es zur Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz?

Häufig lässt sich die notwendige Unterstützung bereits durch eine innerbetriebliche Lösung sicherstellen. Der Arbeitgeber kann für die dadurch entstehende finanzielle Belastung vom Integrationsamt einen Zuschuss erhalten. Die von vielen Arbeitgebern, insbesondere des öffentlichen Dienstes, zur Verfügung gestellte personelle Unterstützung, z.B. durch Vorlesekräfte für Blinde, soll durch den Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz nicht in Frage gestellt werden.

Die punktuell erforderlichen Gebärdendolmetschereinsätze bei gehörlosen Menschen werden vom Integrationsamt einzelfallbezogen oder – bei ständig wiederkehrendem Bedarf – in Form eines Budgets bezuschusst.

Um eine Lösung für Ihren individuellen Bedarf zu finden, nutzen Sie das Beratungsangebot des Integrationsamtes zur Unterstützung des Beschäftigungsverhältnisses.