Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle auf Grund der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX_barrierefrei (Seite 5)

Ermittlung der erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen gemäß § 231 Abs. 2 SGB IX

Fahrgeldeinnahmen sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.

Es wird ausdrücklich bestätigt, dass in den geltend gemachten Fahrgeldeinnahmen keine nach Nummer 3.2 der Richtlinie des TMASGFF zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 231 des SGB IX vom 6.11.2015 ausgeschlossenen Einnahmen eingeflossen sind. Dies sind:

- Globalsubventionen,

- Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen aufgrund des § 45a PBefG,

- sonstige leistungsbezogene Zahlungen (z. B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen,
Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folgen von Kooperationen für die Einrichtung oder
Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote,
Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge usw.),

- Zahlungen aufgrund des 13. Kapitels des SGB IX,

- Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG, die kein Nahverkehr im Sinne des
§ 230 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX bzw.diesem nicht gleichzuachten sind; tarifliche Abgeltung für solche
Verkehre,

- Ausgleichszahlungen für verbundbedingte Mindererlöse,

- Einnahmen aus Sonderlinienverkehren gemäß § 43 PBefG, bei denen gemäß § 45 Abs. 3 PBefG auf
die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und -bedingungen ganz oder teilweise
verzichtet wurde,

- 1. Klasse Zuschläge

- Zuschläge im Bedarfsverkehr, sofern sie von allen Fahrgästen erhoben werden,

- Einnahmen aus der Mitnahme von Fahrrädern, Skiern und Schlitten,

- Einnahmen aus der Mitnahme von sonstigem Sperrgepäck,

- Einnahmen aus Kombitickets, sofern der Anteil der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen
bei der Fahrkostenkalkulation nicht kostenmindernd berücksichtigt wurde oder Einnahmebestandteile,
die über einen Fahrgeldanteil hinaus gehen, enthalten sind,

- Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen,

- Einnahmen nach der Freistellungsverordnung,

- sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen u. ä.,

- Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör,

- Provisionen für Fahrkartenverkäufe,

- Wagenreinigungsgebühren,

- Fundsachenerlöse,

- Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen,

- Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z. B. bei Fähren),

- noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte,

- Einnahmen aus Personenbeförderungen außerhalb der Landesgrenzen Thüringens.

Bei Einnahmen, deren Zuordnung sich nicht ohne weiteres erschließt, insbesondere auch bei Zahlungen der öffentlichen Hand, ist die Zuordnung zu den Fahrgeldeinnahmen gesondert zu begründen.

Sind Einnahmen aus Kombitickets enthalten, sind entsprechende Unterlagen und Verträge, aus denen die Berechnungsgrundlagen ersichtlich sind, mit diesem Antrag einzureichen.