Es wird bestätigt, dass
- die o.g. erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen ausschließlich aus dem unter Punkt V. dieses Antrages aufgeführten Nahverkehr
gemäß § 230 Abs. 1 SGB IX erzielt wurden
- in den o.g. erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen keine Einnahmen enthalten sind, die gemäß Punkt 3.2 der Richtlinie des
TMASGFF keine Fahrgeldeinnahmen i.S. des § 231 Abs. 2 SGB IX darstellen
- die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der freifahrtberechtigen schwerbehinderten Menschen gemäß § 228 SGB IX im
Erstattungszeitraum erfüllt wurde und auch im Zeitraum, für den Vorauszahlung betragt wird, eingehalten wird