Informationsblatt zum Antrag auf Gewährung einer Leistung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (Seite 3)

Erholungshilfe (§ 27b BVG)

Erholungshilfe (§ 27b BVG)

Erholungsmaßnahmen für Beschädigte und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene zur Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit.
Leistungen können in der Regel als dreiwöchiger Erholungsaufenthalt in ein- oder zweijährigem Abstand, je nach Alter, in Vertragshäusern oder für Erholungsaufenthalte nach freier Wahl erbracht werden. Der Bedarf ermittelt sich aus dem Tagessatz für Verpflegung und Unterkunft in einem Vertragsheim oder einem frei gewählten Erholungsaufenthalt, Taschengeld, Fahrtkosten, Gepäckbeförderung, Kurtaxe, Kosten für eine Begleitperson bei Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen sowie die häusliche Ersparnis werden berücksichtigt.

Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Erholungsaufenthaltes ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Hilfe in besonderen Lebenslagen/ Eingliederungshilfe (§ 27d BVG)

Hilfe in besonderen Lebenslagen/ Eingliederungshilfe (§ 27d BVG)
Beschädigten, deren Familienangehörigen sowie Hinterbliebenen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen soll durch Erbringung spezieller Leistungen eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht oder erleichtert werden.
Mögliche Leistungen sind beispielsweise:
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Darlehen und Beihilfen zur Beschaffung größerer Hilfsmittel oder eines Kfz

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Laufende Leistungen zum Betrieb, zur Unterhaltung und zum Unterstellen eines Kfz oder statt dessen Inanspruchnahme der Fahrdienste Dritter (Taxihilfen)

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Behindertengerechte Ausgestaltung des Wohnraumes

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Eingliederungshilfen in Wohnheimen, für ambulantes Wohnen bzw. bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen

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Blindenhilfe

Wohnungshilfe (§ 27c BVG)

Wohnungshilfe (§ 27c BVG)

Schwerbeschädigte sowie Hinterbliebene erhalten Wohnungshilfe für die schädigungsgerechte Ausstattung oder bauliche Veränderung ihres Wohnraumes (z.B. Badumbau, Einbau Treppenlift, Rollstuhlrampe). Leistungen kommen sowohl für Mietwohnungen, als auch für eigene Wohnungen, Bau oder Erwerb eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung in Betracht.

Sonstige Hilfen (§ 26e Abs. 4 BVG)

Sonstige Hilfen (§ 26e Abs. 4 BVG)

Gewährung persönlicher Hilfen in Form von Beratungs- und Betreuungshilfen (z.B. Hausbesuche) werden unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht.