Informationsblatt zum Antrag auf Gewährung einer Leistung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (Seite 3)
Erholungshilfe (§ 27b BVG)
Hilfe in besonderen Lebenslagen/ Eingliederungshilfe (§ 27d BVG)
Wohnungshilfe (§ 27c BVG)
Schwerbeschädigte sowie Hinterbliebene erhalten Wohnungshilfe für die schädigungsgerechte Ausstattung oder bauliche Veränderung ihres Wohnraumes (z.B. Badumbau, Einbau Treppenlift, Rollstuhlrampe). Leistungen kommen sowohl für Mietwohnungen, als auch für eigene Wohnungen, Bau oder Erwerb eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung in Betracht.
Sonstige Hilfen (§ 26e Abs. 4 BVG)
Gewährung persönlicher Hilfen in Form von Beratungs- und Betreuungshilfen (z.B. Hausbesuche) werden unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht.