Informationsblatt zum Antrag auf Gewährung einer Leistung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (Seite 2)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( §§ 26, 26a BVG)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( §§ 26, 26a BVG)

Leistungen zur erstmaligen Eingliederung oder Wiedereingliederung in Arbeit, Beruf oder Gesellschaft der gesundheitlich geschädigten Menschen oder deren Hinterbliebene.
Es kommen Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, Umschulung, Finanzierung technischer Hilfen, Eingliederungszuschüsse, oder andere Leistungen an Arbeitgeber und Leistungen zur Gründung oder Erhaltung einer selbstständigen Existenz in Betracht.
Zu den Leistungen zählen auch Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes.

Krankenhilfe (§ 26b BVG)

Krankenhilfe (§ 26b BVG)

Bei behandlungsbedürftigen Krankheiten können ergänzende Kosten für ärztliche oder medizinische Behandlung in Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Heil- und Krankenbehandlung nach §§ 10 ff. BVG übernommen werden.
Diese Leistungen können Beschädigte für sich und ihre Familienmitglieder oder ihre Hinterbliebenen erhalten.

Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG)

Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG)

Umfasst sind häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Leistungen der Versorgungsverwaltung gemäß § 35 BVG und der Pflegeversicherung gemäß SGB XI gehen vor. Soweit die in ihrer Höhe begrenzten Leistungen nicht ausreichen, um den notwendigen Pflegebedarf zu decken und die Betroffenen die Differenzbeträge unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht selbst aufbringen können, kommt ein ergänzender Leistungsanspruch in Betracht.

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§ 26d BVG)

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§ 26d BVG)

Unterstützung bei der Haushaltsführung, wenn dies wegen Krankheit oder Alter nicht mehr möglich ist und wenn kein anderer Haushaltsangehöriger dazu in der Lage ist (Hilfe für fremde Haushaltsführung). Damit soll die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung für Beschädigte und Hinterbliebene vermieden oder verzögert werden.

Altenhilfe ( § 26e BVG)

Altenhilfe ( § 26e BVG)

Beratung und Hilfe bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, Beschaffung einer altersgerechten Wohnung oder eines geeigneten Platzes in einer Einrichtung.
Geldleistungen für altersgerechten Wohnungsumbau, für Mahlzeitendienste, für Haushaltshilfen, Besuch von Veranstaltungen, Besuche bei Verwandten und Bekannten.

Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG)

Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG)

Beschädigte, die eine Grundrente beziehen und anerkannte Waisen nach dem BVG, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, können Erziehungsbeihilfen erhalten.
Dies sind Leistungen zur Erziehung, Schul- und Berufsausbildung, in besonderen Fällen auch für die berufliche Fortbildung und zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG)

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG)

Ergänzende Hilfe zur Bestreitung des notwendigen und angemessenen Lebensunterhaltes (Lebenshaltungs-, Unterkunfts-, und Heizkosten), soweit der Bedarf nicht aus den sonstigen Leistungen nach dem BVG sowie dem Einkommen und Vermögen sichergestellt werden kann. Daneben kommen auch Leistungen für einmalige Bedarfstatbestände (z. B. Umzugs-, Renovierungs- oder Heizkosten) in Frage.