Informationsblatt zum Antrag auf Gewährung einer Leistung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (Seite 1)

Die Hauptfürsorgestellen sind für die Aufgaben der sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zuständig.

Wer hat Anspruch?

Wer hat Anspruch?
Als Teil des sozialen Entschädigungsrechts erbringen die Hauptfürsorgestellen bedarfsorien-tierte Fürsorgeleistungen in Ergänzung der Versorgungsleistungen der Versorgungsverwal-tung. Anspruchsberechtigt können nur gesundheitlich beeinträchtigte Personen sein, die als Leistungsberechtigte nach dem BVG oder den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, anerkannt sind (Beschädigte und deren Hinterbliebene).
Leistungen können erbracht werden an:
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Kriegsopfer und Zivildienstleistende

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Opfer einer Gewalttat,

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Menschen mit Impfschaden,

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Opfer politischer Strafverfolgung oder Häftlinge der ehemaligen DDR und den ehemaligen Ostgebieten

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deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene.

Wann habe ich Anspruch?

Wann habe ich Anspruch?

Voraussetzung für den Leistungsbezug der Kriegsopferfürsorge ist, dass Beschädigte oder deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene auf Grund der Schädigung bzw. des Todes des Versorgers, nicht in der Lage sind, den eigenen Bedarf für die nachstehenden Leistungen durch Einkommen, Vermögen oder aufgrund anderer zweckgleicher Leistungen zu decken.
Leistungen an Berechtigte für ausschließlich schädigungsbedingte Bedarfe sind ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen zu erbringen.
Die Leistungen dienen der Deckung des gegenwärtigen Bedarfs und können nicht rückwirkend bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass ein Antrag gestellt wird.

Welche Leistungen kann ich beanspruchen?

Welche Leistungen kann ich beanspruchen?
Die wichtigsten Leistungen im Überblick:

• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• Krankenhilfe
• Hilfe zur Pflege
• Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
• Altenhilfe
• Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
• Erziehungsbeihilfe
• Erholungshilfe
• Hilfe in besonderen Lebenslagen / Eingliederungshilfe
• Wohnungshilfe