Hinweis: Im Zeitpunkt der Antragstellung muss der Bedarf noch bestehen
(Nähere Angaben über Art und Höhe des Bedarfs, Ursache der Notlage - ggf. formlos ergänzen)
Die geforderten Angaben sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich. Gemäß §§ 60 ff. SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung von Kriegsopferfürsorgeleistungen notwendig sind.
ggf. i. V. m. Sondergesetz (z. B. OEG, SVG)