Anlage VwRehaG (E) -aus abgeleitetem Recht - z. B. Erben_barrierefrei (Seite 1)

Vorbemerkung:

Nach dem Tod des unmittelbar von einer hoheitlichen Maßnahme im Sinne des VwRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist nur dann gegeben, wenn für Hinterbliebene, Erben oder sonstige Personen Folgeansprüche nach dem VwRehaG (Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesver-sorgungsgesetz; Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz; Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz) in Betracht kommen.
Angaben zum Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung:

1.

Ich stelle den Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung als

Ansprüche auf Rückübertragung/Rückgabe oder auf Entschädigung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz geltend machen will (bitte Nr. 2 - 3 ausfüllen)

Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen will.
Voraussetzung hierfür ist, daß der Betroffene infolge der rechtsstaatswidrigen Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat und an den Folgen dieser Schädigung verstorben ist. Ist der Verfolgte nicht an den Folgen der Schädigung verstorben, kommt Hinterbliebenenversorgung auch dann in Betracht, wenn sich die Schädigungsfolgen nachteilig auf die wirtschaftliche Absicherung der Hinterbliebenen ausgewirkt haben. (weiter in Nr. 5)

eine höhere Witwen- oder Waisenrente nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für eine infolge der hoheitlichen Maßnahme erlittene berufliche Benachteiligung des Betroffenen in Betracht kommt. (weiter in Nr. 5)

Außer meiner Person gibt es, soweit mir bekannt ist,
Die Anschriften der weiteren Erbberechtigten lauten:
Mir wurden die Ansprüche unter Lebenden übertragen und zwar durch: