Wenn die genannten Verfahren nach dem StrRehaG oder dem HHG noch nicht abge-schlossen sind und Sie eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung benötigen, weil ein Antrag auf bevorzugte Förderung einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme oder auf eine Ausnahme von der Altersgrenze des BAföG gestellt werden soll, dann machen Sie bitte auf einem gesonderten Blatt detaillierte Angaben zu der erlittenen Freiheitsentziehung und fügen Sie die hierüber vorhandenen Beweismittel bei. Die Rehabilitierungbehörde wird in diesem Falle in der Regel zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben eine eidesstattliche Versicherung von Ihnen verlangen.