Anlage BerRehaG (S) verfolgte Schüler_barrierefrei (Seite 1)

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Die folgenden Fragen beziehen sich nur auf Verfolgungsmaßnahmen während oder nach der Schulausbildung (vor Beginn der berufsbezogenen Ausbildung); bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt eine bevorzugte Förderung von Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen oder eines Studiums sowie die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer in Betracht. Ausgleichsleistungen für besonders Bedürftige sind bei Eingriffen in die vorberufliche Ausbildung nicht vorgesehen.

Bei hoheitlichen Eingriffen in die Schulausbildung muß zunächst das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren durchlaufen werden. Liegt der Eingriff in die Schulausbildung in einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, muß vor der beruflichen Rehabilitierung ein strafrechtliches Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren durchgeführt worden sein. Eine Bescheinigung nach §10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes reicht aus, wenn diese sich auf einen Gewahrsam im Beitrittsgebiet bezieht und vor dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (4.11.1992) beantragt worden ist oder wenn der Gewahrsam nicht Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens sein kann (Internierung oder Verurteilung durch sowjetische Organe).