Wenn die genannten Verfahren nach dem StrRehaG oder dem HHG noch nicht abgeschlossen sind und Sie eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung benötigen, weil ein Antrag auf bevorzugte Förderung einer Fortbildungs-oder Umschulungsmaßnahme, auf Ausgleichsleistungen bei besonderer Bedürftigkeit oder auf eine Ausnahme von der Altersgrenze des BAföG gestellt werden soll, für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 01.01.2003 beginnen, dann machen Sie bitte auf einem gesonderten Blatt detallierte Angaben zu der erlittenen Freiheitsentziehung und fügen Sie die hierüber vorhandenen Beweismittel bei. Die Rehabilitierungsbehörde wird in diesem Falle in der Regel zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben eine eidesstattliche Versicherung von Ihnen verlangen.
Hinweis: Die Fragen Nr. 6 und 7 müssen Sie beantworten, wenn Frage Nr. 5 verneint wurde oder wenn über die in einer Rehabilitierungs-/Kassationsentscheidung oder Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG anerkannten Gewahrsamszeiten hinausgehende Verfolgungszeiten geltend gemacht werden.