Anlage BerRehaG_barrierefrei (Seite 1)

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Vorbemerkung:

Vom Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) werden arbeitsrechtliche Eingriffe in den Beruf oder eine berufsbezogene Ausbildung (z.B. Kündigung, Herabstufung, erzwungener Aufhebungsvertrag) erfasst, wenn sie der individuellen politischen Verfolgung dienten und zu einem finanziellen (Minderverdienst, Arbeitslosigkeit) oder sozialen Abstieg geführt haben. Nicht erfasst werden hingegen Verfolgungsmaßnahmen, durch die der Betroffene am weiteren beruflichen Aufstieg gehindert wurde.

Ziel der beruflichen Rehabilitierung ist in erster Linie der Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung, so dass insbesondere die Anträge von EU-, BU- und Altersrentnern sowie von Hinterbliebenen vorrangig bearbeitet werden. Bei Anträgen im Rahmen einer reinen Kontenklärung ist hingegen mit einer erheblich längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen. Vorrangig sind darüber hinaus die Anträge derjenigen, die die folgenden, ebenfalls nach dem BerRehaG in Betracht kommenden Rechtsfolgen in Anspruch nehmen wollen:

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bevorzugte Förderung von beruflicher Fort- und Weiterbildung durch das Arbeitsamt

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bevorzugte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

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bevorzugte Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - „Meister-BAföG“

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Anrechnung von Verfolgungszeiten auf das Besoldungsdienstalter bei im Öffentlichen Dienst Beschäftigten

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Ausgleichsleistungen für Verfolgte in besonders beeinträchtigter wirtschaftlicher Lage; diese Ausgleichsleistungen sollten unverzüglich beim örtlich zuständigen Sozialamt beantragt werden, da sie nach erfolgter Rehabilitierung rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden

Eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG kommt in Betracht, wenn kurzfristig ein Antrag auf bevorzugte Förderung einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme, auf Ausgleichsleistungen bei besonderer Bedürftigkeit oder auf eine Ausnahme von der Altersgrenze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellt werden soll, für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 01.01.2003 begin

Soweit dies nicht bereits aus den übersandten Unterlagen ersichtlich ist, weisen Sie bitte ausdrücklich auf eine evtl. in Betracht kommende Vorrangigkeit Ihres Antrages hin und begründen diese.

Bei hoheitlichen Eingriffen in den Beruf oder die Ausbildung (z.B. Entlassung bei den bewaffneten Organen, Entzug der Gewerbeerlaubnis, Schulverweis, Exmatrikulation vom Studium) muss zunächst das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren durchlaufen werden. Liegt die berufliche Benachteiligung in einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, muss vor der beruflichen Rehabilitierung ein strafrechtliches Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren durchgeführt und ein Rehabilitierungsbeschluss oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz erteilt worden sein.