auf Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme in sonstigen Fällen - ohne Folgeleistungen - nach § 1 a Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) für Personen, die nach dem Tod eines von einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Betroffenen ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen haben