Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat (§ 32 Abs. 1 RennwLottG).
Die Steueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums abzugeben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG).
Wird die Steueranmeldung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag (§ 152 AO) und, falls erforderlich, Zwangsgelder (§ 329 AO) festsetzen.
Die Lotteriesteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig (§ 32 Abs. 2 Satz 3 RennwLottG).
Landesbank Hessen-ThüringenHELADEFF820DE53 8205 0000 3001 1115 86Finanzkasse Gotha
Geben Sie bitte bei der Zahlung die Ihnen für die Lotteriesteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird (§ 30 Abs. 2 RennwLottDV).
Für künftig fällig werdende Steuerzahlungen können Sie auch die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren erklären. Vordrucke erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Fällige Steuerzahlungen werden in diesem Fall von Ihrem Konto abgebucht.
Wird die Lotteriesteuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 AO).