37-160 TH - Anmeldung zur Lotteriesteuer - einmalige Ziehung (Seite 2)

Bei der Anfertigung dieser Steueranmeldung hat mitgewirkt:
Unterschrift

Datenschutzhinweis

Datenschutzhinweis

Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149, 150 ff. der Abgabenordnung (AO) und § 13 RennwLottG erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Erläuterungen

Erläuterungen
Angaben zur Veranstaltung (Zeilen 1 bis 4)
1.

Sind in einem Anmeldungszeitraum Teilnahmeentgelte für mehrere Veranstaltungen vereinnahmt worden, ist eine der Veranstaltungen im Vordruck unter „Angaben zur Veranstaltung“ anzugeben. Für alle weiteren Veranstaltungen sind diese Angaben vollständig auf einem gesonderten Blatt zu machen und dieser Anmeldung beizufügen.

2.

Der Veranstalter hat die nach Landesrecht einzuholende behördliche Erlaubnis oder abzugebende Anzeige der Steueranmeldung beizufügen. Die Vorlage der Genehmigung oder Anzeige ist insbesondere bei der Geltendmachung einer Steuerbefreiung zwingend erforderlich.

Angaben zu steuerfreien Veranstaltungen (Zeile 6 und 7)
3.

Nach § 28 Nr. 1 RennwLottG sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt, von der Lotteriesteuer befreit.

4.
Nach § 28 Nr. 2 RennwLottG sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte Lotterien und Ausspielungen von der Lotteriesteuer befreit, wenn
a)

der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und

b)

der Reinertrag zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verwandt wird.

Der Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der tatsächlichen Kaufpreise sämtlicher Spielscheine (Lose) nach Abzug der mit der Lotterie oder Ausspielung zusammenhängenden tatsächlichen Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Diese Ermittlung ist der Steueranmeldung beizufügen. Die zeitnahe Verwendung zu den genannten begünstigten Zwecken ist dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen (z.B. Überweisungsbeleg) nachzuweisen.

5.

Bei mehreren Veranstaltungen sind die Angaben nach Nummer 3 bzw. Nummer 4 formlos auf einem gesonderten Blatt je Veranstaltung zu machen.

Berechnung der Lotteriesteuer (Zeilen 9 bis 22)
6.

Geleistetes Teilnahmeentgelt (Zeile 10) ist alles, was der Spieler zur Teilnahme an der Lotterie oder Ausspielung aufwendet (z. B. Lotteriesteuer, Gebühren, Auslagen). Es umfasst nicht Spielboni, die dem Spielenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. Bei mehreren Veranstaltungen sind die Teilnahmeentgelte für alle Veranstaltungen zusammenzurechnen.

Wird die Lotterie oder Ausspielung mit einer sonstigen Leistung kombiniert (z.B. Galaveranstaltung mit Tombola) und leistet der Spieler hierfür ein Gesamtentgelt, sodass das auf die Lotterie oder Ausspielung entfallende Teilnahmeentgelt für den Spieler nicht erkennbar ist, gilt mindestens der Wert der vorgehaltenen Gewinne als geleistetes Teilnahmeentgelt.

Das Teilnahmeentgelt umfasst bei Gewinnsparvereinen auch den Wert des Zinsverzichts, den die Teilnehmer am Gewinnsparen mit der zinslosen Überlassung des Sparanteils auf dem Sammelkonto des Veranstalters als verdeckten Einsatz für das Los aufwenden. Zur Ermittlung ist der durchschnittliche Zinssatz für Sparbücher mit gesetzlicher Kündigungsfrist zu Grunde zu legen, den die am Gewinnsparen konkret teilnehmenden Banken ihren Kunden bei dieser Anlageform gewähren.

7.

Vom geleisteten Teilnahmeentgelt sind die Beträge abzuziehen (Zeile 15), die zurückgezahlt oder verrechnet werden, weil die Lotterie oder Ausspielung für ungültig erklärt wurde oder nicht stattgefunden hat. Der Abzug erfolgt in dem Anmeldungszeitraum, in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wurde.

8.
Die in der Zwischensumme (Zeile 16) enthaltene Lotteriesteuer (Zeile 17) ermittelt sich wie folgt:
enthaltene Lotteriesteuer = Zwischensumme x 20 geteilt durch

120

9.

Werden mit der Steueranmeldung ausschließlich steuerbefreite Lotterien angemeldet, ist in Zeile 22 der Betrag „0“ einzutragen.