37-141 TH - Anmeldung zur Buchmachersteuer (Seite 2)

Datenschutzhinweis

Datenschutzhinweis

Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149, 150 ff. der Abgabenordnung (AO) und § 13 RennwLottG erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Erläuterungen

Erläuterungen
1.

Geleisteter Wetteinsatz (Zeilen 1 bis 5) ist alles, was der Wettende zur Teilnahme an der Wette aufwendet (z.B. Buchmachersteuer, Gebühren, Auslagen). Er umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verwettet werden können.

2.

Vom geleisteten Wetteinsatz sind die Beträge abzuziehen (Zeile 6), die zurückgezahlt oder verrechnet werden, weil ein Rennen für ungültig erklärt wurde, ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande gekommen ist, oder ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilgenommen hat. Der Abzug erfolgt in dem Anmeldungszeitraum, in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wurde. Die Voraussetzungen hierfür sind auf Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.

3.
Die in der Zwischensumme (Zeile 7) enthaltene Buchmachersteuer (Zeile 8) ermittelt sich wie folgt:
enthaltene Buchmachersteuer = Zwischensumme x 5,3 geteilt durch

105,3

Hinweise

Hinweise
1.

Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat (§ 13 Abs. 2 RennwLottG).

2.

Die Steueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums abzugeben (§ 13 Abs. 3 Satz 1 RennwLottG).

Wird die Steueranmeldung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag (§ 152 AO) und, falls erforderlich, Zwangsgelder (§ 329 AO) festsetzen.

3.

Die Buchmachersteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig (§ 13 Abs. 3 Satz 3 RennwLottG).

Sie ist auf das folgende Konto zu entrichten:

Landesbank Hessen-Thüringen
HELADEFF820
DE53 8205 0000 3001 1115 86
Finanzkasse Gotha

Geben Sie bitte bei der Zahlung die Ihnen für die Buchmachersteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird (§ 14 Abs. 2 RennwLottDV).

Für künftig fällig werdende Steuerzahlungen können Sie auch die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren erklären. Vordrucke erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Fällige Steuerzahlungen werden in diesem Fall von Ihrem Konto abgebucht.

Wird die Buchmachersteuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 AO).