Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG (Seite 2)

2. Überprüfung der Zuverlässigkeit (Fortsetzung)
2.2
Sind Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig verurteilt worden wegen
eines Verbrechens?
eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit?
Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung?
eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeits- bekämpfungsgesetz?
eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren?
Ist Ihnen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutions- gewerbes entzogen oder die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes versagt worden?
Sind Sie Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder waren Sie Mitglied in einem solchen Verein, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind?
3.

Erforderliche Unterlagen von der zu überprüfenden Person

Erforderliche Unterlagen von der zu überprüfenden Person
Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)
Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben und stimme der Zuverlässigkeits- überprüfung zu.
Unterschrift der zu überprüfenden Person

Hinweise

Hinweise

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird gemäß § 15 Abs. 2 ProstSchG eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.

Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und selbstständig oder nichtselbstständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR Mitgliedstaates haben.

Für die Zuverlässigkeitsprüfung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Über die festgesetzte Gebühr erhält der Inhaber des Prostitutionsgewerbes einen Gebührenbescheid.

Die erfragten Daten werden zur weiteren Bearbeitung dieser Zuverlässigkeitsprüfung benötigt. Ihre Erhebung erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes, der landesrechtlichen Datenschutzvorschriften und dem ProstSchG.