Information gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) (Seite 2)

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten (Fortsetzung)

Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen kommt ebenfalls nur zur Durchführung des ProstSchG oder zur Überwachung der Ausübung einer Prostitutionstätigkeit in Betracht und soweit eine der in § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ProstSchG genannten Voraussetzungen über die Kenntnis der Daten gegeben ist. Das Gleiche gilt nach § 34 Abs. 5 Satz 2 ProstSchG für die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb der zuständigen Behörden. Nach § 34 Abs. 5 Satz 3 ProstSchG dürfen personenbezogene Daten auch an eine nichtöffentliche Stelle übermittelt werden, sofern diese nach dem Landesrecht für das Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 ProstSchG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 ProstSchG zuständig ist und die Kenntnis der Daten erforderlich ist.

Den für die Durchführung des Abschnitts 2 oder 5 ProstSchG zuständigen Behörden werden ebenfalls die personenbezogenen Daten aus der Anmeldung übermittelt (vgl. § 34 Abs. 6 ProstSchG).

Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Prostituierten oder nach Maßgabe der Landesdatenschutzgesetze an eine andere Stelle übermittelt werden (vgl. § 34 Abs. 7 Satz 2 ProstSchG).

Im Übrigen erhält das zuständige Finanzamt nach § 34 Abs. 8 ProstSchG von den personengebundenen Daten durch Mitteilung über die Anmeldung der Prostituierten i.S.v. § 3 ProstSchG Kenntnis.

Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht (§ 34 Abs. 9 ProstSchG).

6. Dauer der Speicherung

6. Dauer der Speicherung

Die personengebundenen Daten werden nach der Erhebung bei der Gewerbebehörde so lange gespeichert, wie dies nach Maßgabe von § 11 Abs. 6 GewO in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz für die Gewerbeüberwachung erforderlich ist.

Bei für Prostitutionsgewerbetreibende tätig werdende Prostituierte sind nach § 34 Abs. 3 Satz 2 ProstSchG die Anmeldedaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine Schutzmaßnahme nach § 9 Abs. 2 ProstSchG zu veranlassen ist/war oder eine Anordnung nach § 11 Abs. 3 ProstSchG ergangen ist. Die Empfänger personenbezogener Daten sind über die Löschung zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 3 ProstSchG).

7. Betroffenenrechte

7. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ins- besondere folgende Rechte:
a)

Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).

b)

Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).

c)

Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft.

d)

Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts- ansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Inte- ressen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.

e)

Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DSGVO).

8. Beschwerderecht

8. Beschwerderecht

Betroffene Personen haben das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Aufsichtsbehörde gegenüber öffentlichen Stellen ist der jeweilige Landesbeauftragte für den Datenschutz.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Prostitutionsgewerbetreibende haben die erforderlichen Daten über ihr Personal der zuständigen Behörde zukommen zu lassen. Damit wird der zuständigen Behörde die Prüfung ermöglicht, ob die notwendigen Voraussetzungen bei dem vom Prostitutionsgewerbetreibenden einschlägig beschäftigen Personal erfüllt sind.