Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) (Seite 2)

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten (Fortsetzung)

Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Prostituierten oder nach Maßgabe des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes an eine andere Stelle übermittelt werden (vgl. § 34 Abs. 7 Satz 2 ProstSchG).

Im Übrigen erhält das zuständige Finanzamt nach § 34 Abs. 8 ProstSchG von den personengebundenen Daten durch Mitteilung über die Anmeldung der Prostituierten i.S.v. § 3 ProstSchG Kenntnis.

Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht (§ 34 Abs. 9 ProstSchG).

b) bezüglich der Prostitutionsgewerbetreibenden

Personengebundene Daten werden in prostitutionsgewerberechtlichen Verfahren im Rahmen des § 34 ProstSchG sowie aufgrund der Verweisung in § 34 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG nach § 11 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) weitergegeben. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen, die an prostitutionsgewerberechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn aufgrund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.

Nach § 15 Abs. 2 ProstSchG holt die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des Landeskriminalamtes darüber ein, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können. Zudem ist die Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden (§ 30 Absatz 5, §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) erforderlich. Die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen wird nach § 15 Abs. 3 ProstSchG in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren, überprüft

Darüber hinaus dürfen öffentlichen Stellen zur Durchführung des ProstSchG, einschließlich der Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit, oder zur Überwachung der Ausübung des Prostitutionsgewerbes personengebundene Daten übermittelt werden, soweit eine der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ProstSchG genannten Voraussetzungen vorliegt. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle.

Im Übrigen erhält das zuständige Finanzamt nach § 34 Abs. 8 ProstSchG von den personengebundenen Daten durch Mitteilung über die Erlaubniserteilung i.S.v. § 12 ProstSchG Kenntnis.

Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht (§ 34 Abs. 9 ProstSchG).

5. Dauer der Speicherung

5. Dauer der Speicherung

a) bezüglich der Prostituierten

a) bezüglich der Prostituierten

Nach § 34 Abs. 3 Satz 2 ProstSchG sind die Anmeldedaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine Schutzmaßnahme nach § 9 Abs. 2 ProstSchG zu veranlassen ist/war oder eine Anordnung nach § 11 Abs. 3 ProstSchG ergangen ist. Die Empfänger personenbezogener Daten sind über die Löschung zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 3 ProstSchG).

b) bezüglich der Prostitutionsgewerbetreibenden

b) bezüglich der Prostitutionsgewerbetreibenden

Die personengebundenen Daten werden nach der Erhebung bei der zuständigen Behörde so lange gespeichert, wie dies aufgrund der Verweisung in § 34 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG nach Maßgabe von § 11 Abs. 6 GewO in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz für die Prostitutionsgewerbeüberwachung erforderlich ist.

6. Betroffenenrechte

6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ins- besondere folgende Rechte:
a)

Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).

b)

Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).

c)

Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft.

d)

Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts- ansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Inte- ressen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.