Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) (Seite 3)

6. Betroffenenrechte (Fortsetzung)
e)

Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DSGVO).

7. Beschwerderecht

7. Beschwerderecht

Prostitutionsgewerbetreibende haben das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Aufsichtsbehörde gegenüber öffentlichen Stellen ist der jeweilige Landesbeauftragte für den Datenschutz.

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Prostitutionsgewerbetreibende haben die erforderlichen Daten im Erlaubnisverfahren nach § 12 ProstSchG anzugeben, damit ihr Antrag von der zuständigen Behörde bearbeitet werden kann.