Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) (Seite 2)
5. Dauer der Speicherung
a) bezüglich der Prostituierten
Nach § 34 Abs. 3 Satz 2 ProstSchG sind die Anmeldedaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine Schutzmaßnahme nach § 9 Abs. 2 ProstSchG zu veranlassen ist/war oder eine Anordnung nach § 11 Abs. 3 ProstSchG ergangen ist. Die Empfänger personenbezogener Daten sind über die Löschung zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 3 ProstSchG).
b) bezüglich der Prostitutionsgewerbetreibenden
Die personengebundenen Daten werden nach der Erhebung bei der zuständigen Behörde so lange gespeichert, wie dies aufgrund der Verweisung in § 34 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG nach Maßgabe von § 11 Abs. 6 GewO in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz für die Prostitutionsgewerbeüberwachung erforderlich ist.
6. Betroffenenrechte
Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).
Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).
Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts- ansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Inte- ressen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.