Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen grundsätzlich nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Länder (§ 34 Abs. 4 ProstSchG).
Nach dem ProstSchG erhobene personenbezogene Daten dürfen nur verwendet werden, wenn dies zur Durchführung des ProstSchG, einschließlich der Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit, oder zur Überwachung der Ausübung einer Prostitutionstätigkeit erforderlich ist. Das Gleiche gilt nach § 34 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG für die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb der zuständigen Behörden.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen kommt ebenfalls nur zur Durchführung des ProstSchG oder zur Überwachung der Ausübung einer Prostitutionstätigkeit in Betracht und soweit eine der in § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ProstSchG genannten Voraussetzungen über die Kenntnis der Daten gegeben ist. Das Gleiche gilt nach § 34 Abs. 5 Satz 2 ProstSchG für die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb der zuständigen Behörden. Nach § 34 Abs. 5 Satz 3 ProstSchG dürfen personenbezogene Daten auch an eine nichtöffentliche Stelle übermittelt werden, sofern diese nach dem Landesrecht für das Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 ProstSchG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 ProstSchG zuständig ist und die Kenntnis der Daten erforderlich ist.