Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende (Seite 2)
2. Mindestanforderungen an eine Prostitutionsstätte bzw. an für Prostitutions- veranstaltungen genutzte Räumlichkeiten
Als Betreiber haben Sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Schutz der Prostituierten, der Besucher, der Anlieger und der Allgemeinheit gewährleistet wird.
von außen nicht einsehbar sind,
über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
die Türen der einzelnen Räume jederzeit von innen geöffnet werden können.
über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, für Beschäftigte und für Kunden,
über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte sowie
über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten
Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen grundsätzlich nicht als Schlaf- oder Wohnraum durch die Prostituierten genutzt werden.
3. Wesentliche Pflichten der Betreiberin und des Betreibers sind
nur Prostituierte mit gültiger Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung im Prostitutionsgewerbe tätig werden zu lassen und diese auf die Anmeldepflicht und die Pflicht zu wiederkehrenden gesundheitlichen Beratungen hinzuweisen,
den Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung der pflichtigen gesundheitlichen Beratungen durch die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde oder das Aufsuchen von Beratungs- und Untersuchungs- angeboten, insbesondere der Gesundheitsämter, und von weiteren gesundheitlichen oder sozialen Beratungs- angeboten während deren Geschäftszeiten zu ermöglichen,