Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende (Seite 2)

1. Erlaubnispflicht (Fortsetzung)
(5)

Führungszeugnis („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“; Belegart O), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter. Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" einzureichen.

(6)

Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter

(7)

Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter

(8)

bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister

(9)

Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form der privatrechtlichen Gesellschaft organisiert ist.

Nach Prüfung des Antrages und Abnahme des Betriebes kann die Erlaubnis gegebenenfalls mit Auflagen und /oder einer Befristung erteilt werden.

Die Erlaubniserteilung ist kostenpflichtig. Die Gebühren und etwaige Auslagen werden von der zuständigen Vollzugsbehörde aufwandsbezogen erhoben.

Die Zuverlässigkeit des Betreibers einer Prostitutionsstätte sowie die der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen werden spätestens nach drei Jahren erneut überprüft.

2. Mindestanforderungen an eine Prostitutionsstätte bzw. an für Prostitutions- veranstaltungen genutzte Räumlichkeiten

2. Mindestanforderungen an eine Prostitutionsstätte bzw. an für Prostitutions- veranstaltungen genutzte Räumlichkeiten

Als Betreiber haben Sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Schutz der Prostituierten, der Besucher, der Anlieger und der Allgemeinheit gewährleistet wird.

Hierzu gehört mindestens, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume
  • von außen nicht einsehbar sind,

  • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und

  • die Türen der einzelnen Räume jederzeit von innen geöffnet werden können.

Die Prostitutionsstätte bzw. für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Räumlichkeiten müssen verfügen
  • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, für Beschäftigte und für Kunden,

  • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte sowie

  • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten

Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen grundsätzlich nicht als Schlaf- oder Wohnraum durch die Prostituierten genutzt werden.

3. Wesentliche Pflichten der Betreiberin und des Betreibers sind

3. Wesentliche Pflichten der Betreiberin und des Betreibers sind