Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende (Seite 3)
4. Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge
Die vorliegenden allgemeinen Hinweise dienen ausschließlich zur allgemeinen Information. Eine konkrete und verbindliche Prüfung und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Gewerbe- ausübung i. S. d. ProstSchG erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort. Sonstige Erlaubnis- oder Anzeigepflichten, etwa nach dem Gaststättengesetz, dem Gewerbe- oder Baurecht, sind gesondert zu erfüllen.