Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende (Seite 3)

3. Wesentliche Pflichten der Betreiberin und des Betreibers sind (Fortsetzung)

Es besteht ein umfassendes Werbeverbot u. a. in Bezug auf Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren sowie zum Schutz der Allgemeinheit und Jugend.

Verstöße gegen einzelne Bestimmungen des Prostituiertenschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

4. Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge

4. Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge
(1)

Prostitutionsfahrzeuge müssen über einen für das vorgesehene Betriebskonzept ausreichend großen Innenraum und über eine hierfür angemessene Innenausstattung verfügen sowie nach Ausstattung und Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Prostituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen genügen.

(2)

Prostitutionsfahrzeuge müssen so ausgestattet sein, dass die Türen des für die Ausübung der Prostitution verwendeten Bereichs jederzeit von innen geöffnet werden können. Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass während des Aufenthalts im Innenraum jederzeit Hilfe erreichbar ist.

(3)

Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen.

(4)

Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine gültige Betriebszulassung verfügen und in technisch betriebsbereitem Zustand sein.

(5)

Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Prostitutionsfahrzeuge anzuwenden.

(6)

Der Betreiber eines Prostitutionsfahrzeugs ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 während des Betriebes eingehalten werden.

Die vorliegenden allgemeinen Hinweise dienen ausschließlich zur allgemeinen Information. Eine konkrete und verbindliche Prüfung und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Gewerbe- ausübung i. S. d. ProstSchG erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort. Sonstige Erlaubnis- oder Anzeigepflichten, etwa nach dem Gaststättengesetz, dem Gewerbe- oder Baurecht, sind gesondert zu erfüllen.